Austritt aus dem Martinsheim
Ein Austritt aus dem Heim kann unter folgenden Umständen erfolgen:
- auf Wunsch des Heimbewohners – der Heimbewohner kann den Heimvertrag innerhalb des 10. Tages eines jeden Monats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen
- mit begründetem Beschluss des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Direktorin, wenn
- der Heimbewohner nach wiederholter Ermahnung sich nicht an die gängigen Vorschriften des Heimes hält und der Gemeinschaft schadet oder die anderen Bewohner in grober Weise stört.
- Bei Einlieferung in ein Krankenhaus oder in eine andere Anstalt wegen einer Krankheit, welche spezielle therapeutische Eingriffe oder Rehabilitationsmaßnahmen erfordert und einen weiteren Aufenthalt im Heim nicht mehr möglich macht.
- bei nicht erfolgter Bezahlung der Heimrechnungen wird das Verfahren laut Dekret des Landeshauptmannes Nr. 13 vom 03.06.2013 „Verfahren für die Bevorschussung von Tarifbeteiligungen an stationäre Seniorendienste“ eingeleitet.
- bei Ableben des Heimbewohners
Aufnahmetermin und Austritt aus dem Heim müssen mit der Verwaltung abgeklärt werden.